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Die Bewertung der Handlungen von Muslimen

islam-aktuell.de von islam-aktuell.de
05. Mai 2016
Die Bewertung der Handlungen von Muslimen
17k
ANSICHTEN

Der Islam wendet sich an alle Muslime, die über einen gesunden Menschenverstand verfügen und das Alter der Pubertät erreicht haben. Ihnen allen werden bestimmte Verantwortlichkeiten auferlegt. Diese Verantwortlichkeiten bedingen Handlungen, die unterschiedlich bewertet werden.

Die menschlichen Handlungen lassen sich unterschiedlichen Kategorien zuordnen:

  1. Fard (Pflicht): Hierunter sind diejenigen Handlungen zu verstehen, die explizit im Koran erwähnt werden und deren Verrichtung für einen Muslim unerlässlich ist. Es gibt zwei Arten von Fard: a) Fard Ayn (individuelle Pflicht): Alle Handlungen, die der Muslim selbst zu erfüllen hat, z.B. das rituelle Pflichtgebet fünfmal täglich, das Fasten im Ramadan, die Versorgung der Familie, das Bemühen, die eigene Gesundheit zu erhalten, usw. b) Fard Kifâya (kollektive Pflicht): Handlungen, deren Verrichtung durch einen Teil der Muslime alle anderen Muslime entlastet, wie zum Beispiel das Totengebet.
  2. Wâdschib (Notwendigkeit): Eine Handlung, die rituell vorgeschrieben ist, wie z.B. das Witr-Gebet nach dem Nachtgebet.
  3. Sunna: Worte und Handlungen, die der Prophet Muhammad befohlen, empfohlen oder vorgelebt hat. Es gibt zwei Arten von Sunna: a) Sunnât mu’akkada: ständige Gewohnheiten des Propheten, auf die er nur ganz selten verzichtet hat, z.B. Teile des Morgengebets und des Mittagsgebets und b) Sunnât ghayr mu’akkada: Gewohnheiten, die der Prophet gelegentlich praktizierte, unter anderem Teile des Nachmittagsgebets und des Nachtgebets. Im Alltagsleben gehören zu den Sunna-Handlungen beispielsweise das Zähneputzen, die Begrüßung von Menschen, die man trifft, oder die Nachbarschaftspflege.
  4. Mustahabb: empfohlene, aber nicht vorgeschriebene Handlungen; zu bestimmten Zeiten vollzogene Handlungen des Propheten Muhammad, wie z.B. das Spenden und das zusätzliche Fasten.
  5. Mubâh: erlaubte Handlungen, deren Vollzug keinen Lohn verheißt, deren Unterlassung aber auch keine Sünde ist, wie z.B. Essen, Trinken, Schlafen usw..
  6. Makrûh: verpönte (unerwünschte), verwerfliche, verabscheuungswürdige Handlungen. Manche Rechtsgelehrte sind der Auffassung, dass das Verpönte dem Erlaubten (allem, was nicht explizit verboten ist) nahesteht; andere wiederum meinen, dass das Verpönte eher dem Verbotenen zuzuordnen ist. So sollte man z.B. bei der rituellen Waschung nicht überflüssig Wasser verschwenden. Und im Alltagsleben sollte man z.B. Körpergerüche vermeiden, die andere Menschen stören könnten.
  7. Mufsid: jede Handlung, die eine einmal begonnene gottesdienstliche Handlung ungültig macht (Lachen während des Gebets oder Essen und Trinken während des Fastens).
  8. Harâm: Handlungen, die verboten sind; als harâm wird alles bezeichnet, was vom Koran eindeutig verboten wurde. Hierzu gehören: Diebstahl, Ungehorsam gegenüber den Eltern, Angriffe auf das Leben, die Ehre und das Eigentum anderer Menschen, Lügen, Betrug, Glücksspiel, Genuss von Schweinefleisch, Blut, Alkohol usw.

Quelle: Mertek, Muhammet (2012), Der Islam: Glaube, Leben, Geschichte, INID/Hamm.

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