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Statthafte und verbotene Handlungen während des Fastens

islam-aktuell.de von islam-aktuell.de
05. Juni 2016
Statthafte und verbotene Handlungen während des Fastens
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ANSICHTEN

Hier ist aufgelistet, was während des Fastens gestattet und verboten ist.

Statthafte Handlungen

  • Sich mit Wasser zu übergießen und in Wasser einzutauchen (schwimmen, ohne dabei Wasser zu schlucken);
  • Irrtümliches Essen;
  • Schminke, Augentropfen oder etwas anderes in die Augen zu träufeln;
  • einander zu küssen, vorausgesetzt, man hat sich unter Kontrolle;
  • Mund und Nase auszuspülen, ohne dabei Wasser zu schlucken;
  • Flüssigkeiten, Nahrungsmittel oder etwas anderes, was man kaufen möchte, zu probieren, sofern es nicht geschluckt wird;
  • Kaugummi zu kauen wird (im Gegensatz zu Dingen, die nicht süß sind und keinen Duft verströmen) zwar missbilligt, macht, das Fasten jedoch nicht ungültig;
  • Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr während der Nachtstunden;
  • wenn jemand aus Achtlosigkeit etwas isst, muss er den Tag nicht später nachholen und braucht auch keine Entschädigung zu zahlen;
  • Die Verrichtung des Ghusl (der rituellen Ganzwaschung) ist nicht erforderlich. Sich vor dem Fasten in einen reinen Zustand zu bringen, wird jedoch empfohlen;
  • Wenn die Menstruationsblutungen oder die durch eine Niederkunft bedingten Blutungen einer Frau während der Nacht aufhören, kann sie den Ghusl auf den Morgen verschieben und dennoch fasten. Sie muss ihn aber noch vor dem Morgengebet vollziehen;
  • Für die Reinigung der Zähne können die Fastenden einen Zahnstocher oder eine Zahnbürste verwenden. Ob sie dies zu Beginn oder am Ende des Tages tun, ist nicht von Belang;
  • Das Riechen von Parfüm;
  • das Schlucken von etwas Feuchtem mit der Speichelflüssigkeit morgens nach dem Aufstehen;
  • das Schlucken weniger Tropfen Schweiß oder Tränen, die man nicht schmeckt;
  • das Essen von Speiserückständen, die zwischen den Zähnen verblieben sind und kleiner als eine Kichererbse sind;
  • Dinge, die nicht essbar sind und ohne unser Zutun in den Mund gelangen (z.B. Rauch, Staub oder der Geschmack von Medizin, die auf die Zähne aufgetragen wurde), entwerten das Fasten nicht;
  • Küssen, Berühren und Streicheln des anderen Geschlechts, vorausgesetzt, dass keine Ejakulation stattfindet, sowie jede andere sexuelle Aktivität, die nicht zur Ejakulation führt;
  • Feuchte Träume oder ein Austritt von Samenflüssigkeit im Schlaf während des Tages.

Verbotene Handlungen, die einen Nachholtag erfordern

  • das Schlucken von mit Speichelflüssigkeit vermischtem Blut, das man deutlich schmeckt;
  • das Schlucken von Tränen und Schweiß, die man deutlich schmeckt;
  • das Entfernen und anschließende Schlucken von essbaren Speiserückständen zwischen den Zähnen, die größer als eine Kichererbse sind;
  • das Erbrechen einer Mundvoll; ein Erbrechen von weniger als dieser Menge und Erbrochenes, was wieder in den Magen zurückfließt, machen das Fasten nicht ungültig.
  • Eine Ejakulation infolge von Küssen, Berührungen oder Masturbation;
  • Monatsblutungen und durch eine Niederkunft bedingte Blutungen, selbst wenn sie direkt vor Sonnenaufgang einsetzen sollten;
  • Essen, Trinken oder Geschlechtsverkehr in dem falschen Glauben, dass die Sonne bereits untergegangen ist oder die Morgendämmerung noch nicht eingesetzt hat;
  • Injektionen aller Art, aus medizinischen wie auch aus Ernährungsgründen. Ob die Injektion intravenös oder unter die Haut verabreicht wird oder ob das, was injiziert wurde, in den Magen gelangt, spielt dabei keine Rolle.
  • Ein Getränk oder eine Medizin, die durch die Kehle oder die Nase rinnt; Wasser, das durch die Ohren in den Körper eintritt, ist rechtens.
  • Jede Flüssigkeit, die durch den Enddarm in den Körper gelangt.

Handlungen, die das Fasten ungültig machen und einen Nachholtag bzw. eine Entschädigung erfordern: Bewusstes Essen und Trinken und Geschlechtsverkehr erfordern einen Nachholtag und die Zahlung einer Entschädigungsleistung. Wer dies tut, muss 60 Tage lang einen oder einen Tag lang 60 armen Menschen zu essen geben. Dabei soll sich das Essen, das er ihm bzw. ihnen vorsetzt, nicht von dem Essen, das er selbst normalerweise zu sich nimmt, unterscheiden. Diese Regelung gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.

Die meisten Gelehrten sind der Auffassung, dass Männer und Frauen Entschädigungsleistungen zu zahlen haben, wenn sie bewusst tagsüber sexuelle Beziehungen pflegen, obwohl sie eigentlich beschlossen hatten zu fasten. Wenn sie diese aber aus Achtlosigkeit oder Zwang pflegten oder die Absicht zu fasten erst gar nicht formuliert hatten, brauchen sie keine Entschädigungsleistungen zu zahlen.

Alle Gelehrten stimmen darin überein, dass Menschen, die das Fasten bewusst gebrochen und eine Entschädigungsleistung gezahlt haben, es dann aber erneut in einer Art und Weise brechen, die nach einer weiteren Entschädigungsleistung verlangt, auch erneut zahlen müssen. Weiterhin sind sie übereinstimmend der Meinung, dass Menschen, die das Fasten an einem Tag zweimal gebrochen haben, ohne in der Zwischenzeit die Entschädigungsleistung gezahlt zu haben, nur eine Entschädigungsleistung zu zahlen brauchen. Wenn jemand das Fasten bricht und es dann noch im selben Ramadan ein weiteres Mal bricht, ohne jedoch eine Entschädigungsleistung zu zahlen, muss insgesamt nur eine Entschädigungsleistung zahlen. Wenn die Entschädigungsleistung nicht geleistet oder die Strafe nicht beglichen wurde, werden all diese Handlungen zu einer einzigen Handlung zusammengefasst.

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Tags: Glaubenspraxis
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