Die vierte Säule des Islams ist das Fasten im Monat Ramadan, bei dem die Muslime von der Morgendämmerung bis Sonnenuntergang auf Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr verzichten. Was die Ordnung des Fastens betrifft, erklärt der Koran:
Der Monat Ramadan ist es, in dem der Qur’an als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klarer Beweis der Rechtleitung und der Unterscheidung. Wer also von euch in dem Monat zugegen ist, der soll in ihm fasten. Und wer krank ist oder sich auf einer Reise befindet, soll eine Anzahl anderer Tage (fasten) – Gott will es euch leicht, Er will es euch nicht schwer machen – damit ihr die Frist vollendet und Gott rühmt, dass Er euch geleitet hat. Vielleicht werdet ihr dankbar sein. (2:185)
Das obligatorische und das freiwillige Fasten: Es existieren drei unterschiedliche Formen von obligatorischem Fasten: das Ramadanfasten, das Bußfasten und das Fasten zur Erfüllung eines Gelübdes. Im Folgenden sollen jedoch nur das Ramadanfasten und das freiwillige Fasten erläutert werden.
Wann beginnt der Ramadan, und wann endet er? Der Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders und ca. 29,5 Tage lang. Diese Zeit benötigt der Mond, um einmal die Erde zu umkreisen. Da ein Mondmonat im Schnitt einen Tag kürzer als ein Sonnenmonat ist, ist ein Mondjahr 10-12 Tage kürzer als ein Sonnenjahr. Aus diesem Grunde verschiebt sich der Ramadan von Jahr zu Jahr 10-12 Tage nach vorn. So durchläuft er alle Jahreszeiten und bietet für die Menschen in den unterschiedlichen Ländern gleiche Bedingungen.
Ein neuer Mondmonat beginnt, wenn sich der Mond auf seiner Umlaufbahn um die Erde vor die Sonne schiebt und das Sonnenlicht auf diejenige Seite des Mondes trifft, die der Erde abgewandt ist. Diese Position, in der der Mond seine dunkle Seite der Erde zuwendet, nennt man Neumond. Per Definition ist ein Neumond von der Erde aus nicht sichtbar, weil die Sonne nur die Seite bescheint, die der Erde abgewandt ist.
Wenn der Mond dann seine Umlaufbahn um die Erde fortsetzt, beginnt er eine Sichel auszuformen. Dies geschieht wenige Minuten nach Neumond, obwohl auch diese Sichel nicht mehrere Stunden lang sichtbar bleibt. In einigen traditionellen islamischen Ländern beginnen die Muslime nicht eher zu fasten, als bis die Sichel auch tatsächlich gesichtet wurde. Dieses Ereignis wird bestätigt, wenn auch nur ein einziger Mensch die Sichel gesichtet hat oder wenn 30 Tage des vorangegangenen Monats Scha’ban abgelaufen sind. Einigen modernen Gelehrten zufolge hat Gott dem Menschen wissenschaftliche Kenntnisse verliehen, die ihm ermöglichen, Anfang und Ende des Monats exakt zu berechnen. Allen Observatorien und ähnlichen astronomischen Zentren sollten daher die für ihre Region relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Das Fasten beginnt mit der ersten Morgendämmerung des neuen Monats. Während der wenigen Stunden zwischen Neumond und der ersten Morgendämmerung essen und trinken die Muslime. Sobald sich der erste Lichtfaden am Horizont abzeichnet, beginnen sie zu fasten.
Unterschiedliche Orte: Den meisten Gelehrten zufolge sollten alle Muslime zu fasten beginnen, nachdem der Neumond irgendwo auf der Welt gesichtet wurde.
Das Ende des Ramadan: Das Ramadanfasten endet, nachdem der Neumond (Schawwal) erneut gesichtet wurde. Die meisten Rechtsgelehrten sind der Meinung, dass er von mindestens zwei vertrauenswürdigen Zeugen gesehen worden sein muss.
Die Stunden, in denen gefastet wird: Dem Koran zufolge sind folgende Stunden für das Fasten reserviert:
Und esset und trinkt, bis der weiße Faden von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird. Danach vollendet das Fasten bis zur Nacht. (2:187)
Also sollte das Fasten beginnen, wenn der erste Lichtfaden am Horizont sichtbar wird (1,5 bis 2 Stunden vor Sonnenaufgang, abhängig von der Jahreszeit), und bis Sonnenuntergang (dem Beginn der Nacht) durchgehalten werden.
Wer fastet? Alle Gelehrten stimmen darin überein, dass das Fasten für jeden geistig und körperlich gesunden erwachsenen männlichen Muslim, der nicht gerade auf Reisen ist oder auf dem Schlachtfeld kämpft, Pflicht ist. Frauen, die gerade ihre Tage oder durch eine Niederkunft bedingte Blutungen haben, fasten nicht. Folgende Gruppen sind ebenfalls vom Fasten ausgenommen: Geistesgestörte, Minderjährige, Reisende; Schwangere, die um ihr ungeborenes Kind fürchten; Alte und Kranke, die glauben, das Fasten könne ihnen schaden; Menschen, die unter rauen Bedingungen leben oder unter so großem Hunger oder Durst leiden, dass sie Angst haben, das Fasten könne ihren Tod bedeuten.
Das Nachholen versäumter Tage: Menschen, die (nicht chronisch) krank sind und Reisende können ihr Ramadanfasten unterbrechen, müssen die versäumten Tage jedoch nachholen. Wenn Reisende sich nachts dazu entschließen zu fasten, können sie trotzdem am Tage ihr Fasten brechen. Wenn sie sich bereits entschlossen hatten zu fasten, als sie noch nicht auf Reisen waren, sich dann jedoch entschieden haben zu reisen, müssen sie der Mehrheit der Gelehrten zufolge fasten.
Diejenigen, die ihr Fasten auf Grund ihrer besonders harten Lebensbedingungen gebrochen haben, müssen die versäumten Tage nachholen. Die Gelehrten stimmen darin überein, dass menstruierende Frauen, Frauen mit durch eine Niederkunft bedingten Blutungen, schwangere und stillende Frauen, die befürchten, mit dem Fasten sich selbst oder ihrem Kind Schaden zuzufügen, die versäumten Tage nachholen müssen.
Das Zahlen einer Entschädigung: Menschen, die zu alt sind, um fasten zu können, und chronisch Kranke dürfen das Fasten brechen, da es sie zu viel Kraft kosten würde. Für jeden Tag, an dem sie nicht fasten, müssen sie jedoch einem Armen zu essen geben. Wenn ein Reisender oder jemand, der einen anderen Grund hatte, nicht zu fasten, stirbt, bevor er die versäumten Tage nachholen konnte, braucht keine solche Entschädigung gezahlt werden. Wenn er aber seinen Erben veranlasst hat, die Entschädigung zu zahlen, soll dem Erbe des Verstorbenen eine entsprechende Summe entnommen werden.
Tage, an denen es verboten ist zu fasten: Alle Gelehrten stimmen darin überein, dass während der beiden Feste (Id al-Fitr und Id al-Adha) weder das freiwillige noch das obligatorische Fasten statthaft ist. Freiwilliges Fasten ausschließlich an Freitagen wird missbilligt (ist makruh). Fastet jemand am Tag vor oder nach einem Freitag, wird die Ausdehnung des Fastens auf den Freitag nicht missbilligt, sofern es sich um einen Tag handelt, an dem man üblicherweise fastet (z.B. den 13., 14. oder 15 eines Monats) oder um den Tag der Aschura (10. Muharram). Gleiches gilt für den Samstag. Auch das Fasten an den ‚Tagen des Zweifels‘, an denen man sich nicht sicher ist, ob man sich noch im Scha’ban oder bereits im Ramadan befindet, gilt als makruh. Weiterhin verpönt ist das Fasten an aufeinander folgenden Tagen, ohne überhaupt irgendetwas zu essen (Wisal).
Freiwilliges Fasten: Der Gesandte Muhammad empfahl den Muslimen, an den folgenden Tagen zu fasten: an sechs Tagen im Monat Schawwal, am 10. Muharram (Aschura) und am Tag davor und danach, den überwiegenden Teil des Scha’ban, jeden Donnerstag, Freitag und Samstag während der gesegneten Monate (Dhu’l-Qa’da, Dhu’l-Hidscha, Muharram, Radschab), jeden Montag und Donnerstag und am 13., 14. und 15. jedes Monats. Darüber hinaus stellte er denen, die in der Lage sind zu fasten, frei, an jedem anderen Tag, der die Bezeichnung Sawm Dawud (das Fasten Davids) trägt, dies auch zu tun.
Das Mahl vor Sonnenaufgang und das Fastenbrechen: Es wird angeraten, zwischen der Mitte der Nacht und der Morgendämmerung, aber möglichst erst sehr kurz vor Sonnenaufgang, ein frühes Mahl einzunehmen. Direkt nachdem die Sonne untergegangen ist, sollten sich die Fastenden außerdem beeilen zu essen. Unmittelbar vor dem Essen sollten sie das folgende (dringend empfohlene) Bittgebet sprechen: „O Gott, für Dich habe ich gebetet. An Dich glaube ich und in Dich setze ich mein Vertrauen. Mit Deinen Gaben breche ich mein Fasten.“
Die Grundvoraussetzungen des Fastens: Zunächst einmal wird vom Fastenden verlangt, dass er die Absicht zu fasten formuliert. Im Idealfall sollte diese Absicht vor jeder Morgendämmerung und vor jedem Sonnenuntergang im Ramadan erneuert werden. Es reicht jedoch auch aus, sie irgendwann in der Nacht, oder falls man es vergisst, bis zum nächsten Mittag zu bekräftigen. Diese Formulierung muss nicht laut ausgesprochen werden, denn sie gilt als eine Handlung des Herzens, bei der die Zunge nicht involviert ist. Die Formulierung der Absicht ist erst dann vollständig, wenn der Fastende aus Gehorsam gegenüber Gott und zu Seinem Wohlgefallen fastet. Viele Rechtsgelehrte sind der Auffassung, dass die Absicht beim freiwilligen Fasten bis zum Mittag formuliert werden kann.
Während der Fastenstunden dürfen die Fastenden weder essen und trinken noch Geschlechtsverkehr haben. Vor der Offenbarung des Koran durften verheiratete Paare während der gesamten Fastenzeit keine geschlechtlichen Beziehungen pflegen. Diese Regelung wurde von Koranvers 2:187, der Geschlechtsverkehr bei verheirateten Paaren während der Nächte des Ramadan billigt, modifiziert.
Es ist euch erlaubt, euch in der Nacht des Fastens euren Frauen zu nähern; sie sind Geborgenheit für euch, und ihr seid Geborgenheit für sie. (2:187)
Während der Stunden des Fastens sind geschlechtliche Beziehungen jedoch nach wie vor untersagt.
Das Vermeiden unschicklicher Handlungen: Das Fasten, eine Form der Anbetung, die uns Gott näher bringt, wurde uns auferlegt, um mit ihm unsere Seele zu reinigen und uns in gutem Handeln zu üben. Die Fastenden müssen dafür Sorge tragen, dass sie sich von jeder Handlung, die die Vorzüge ihres Fastens zunichte machen könnte, fern halten. Dann wird ihr Fasten ihr persönliches Gottesbewusstsein und ihre Frömmigkeit steigern. Zum Fasten gehört mehr, als nur auf Essen und Trinken zu verzichten. Es beinhaltet, sich von allem fern zu halten, was Gott uns verboten hat. Der Gesandte Gottes sagte:
Fasten bedeutet nicht nur, sich des Essens und Trinkens, sondern auch der eitlen Rede und schmutziger Sprache zu enthalten. Wenn jemand von euch beschimpft oder belästigt wird, sollte er sagen: „Ich faste gerade. Ich faste“
Großzügigkeit und andere verdienstvolle Handlungen: Großzügig zu sein, den Koran zu studieren und zu Gott zu beten, ist eigentlich immer ratsam; besonders betont wird es jedoch im Monat Ramadan. Während der letzten zehn Tage des Ramadan pflegte der Gesandte seine Ehefrauen nachts aufzuwecken, sie allein zu lassen und sich der Anbetung Gottes zu widmen. Zu jener Zeit bemühte er sich noch mehr als sonst um die Anbetung Gottes. (Bukhari, Muslim)
Statthafte Handlungen
- Sich mit Wasser zu übergießen und in Wasser einzutauchen;
- Schminke, Augentropfen oder etwas anderes in die Augen zu träufeln;
- einander zu küssen, vorausgesetzt, man hat sich unter Kontrolle;
- Mund und Nase auszuspülen, ohne dabei Wasser zu schlucken;
- Flüssigkeiten, Nahrungsmittel oder etwas anderes, was man kaufen möchte, zu probieren, sofern es nicht geschluckt wird;
- Kaugummi zu kauen wird (im Gegensatz zu Dingen, die nicht süß sind und keinen Duft verströmen) zwar missbilligt, macht, das Fasten jedoch nicht ungültig.
- Essen, Trinken und Geschlechtsverkehr während der Nachtstunden;
- wenn jemand aus Achtlosigkeit etwas isst, muss er den Tag nicht später nachholen und braucht auch keine Entschädigung zu zahlen.
- Die Verrichtung des Ghusl ist nicht erforderlich. Sich vor dem Fasten in einen reinen Zustand zu bringen, wird jedoch empfohlen.
- Wenn die Menstruationsblutungen oder die durch eine Niederkunft bedingten Blutungen einer Frau während der Nacht aufhören, kann sie den Ghusl auf den Morgen verschieben und dennoch fasten. Sie muss ihn aber noch vor dem Morgengebet vollziehen.
- Für die Reinigung der Zähne können die Fastenden einen Zahnstocher oder eine Zahnbürste verwenden. Ob sie dies zu Beginn oder am Ende des Tages tun, ist nicht von Belang.
- Das Riechen von Parfüm;
- das Schlucken von etwas Feuchtem mit der Speichelflüssigkeit morgens nach dem Aufstehen;
- das Schlucken weniger Tropfen Schweiß oder Tränen, die man nicht schmeckt;
- das Essen von Speiserückständen, die zwischen den Zähnen verblieben sind und kleiner als eine Kichererbse sind;
- Dinge, die nicht essbar sind und ohne unser Zutun in den Mund gelangen (z.B. Rauch, Staub oder der Geschmack von Medizin, die auf die Zähne aufgetragen wurde), entwerten das Fasten nicht.
- Küssen, Berühren und Streicheln des anderen Geschlechts, vorausgesetzt, dass keine Ejakulation stattfindet, sowie jede andere sexuelle Aktivität, die nicht zur Ejakulation führt; eine Ejakulation, die allein aus Schauen oder Fantasien resultiert, macht das Fasten nicht ungültig.
- Feuchte Träume während des Tages oder ein Austritt von Samenflüssigkeit.
Verbotene Handlungen, die einen Nachholtag erfordern
- Irrtümliches Essen oder Essen unter Zwang;
- das Schlucken von mit Speichelflüssigkeit vermischtem Blut, das man deutlich schmeckt;
- das Schlucken von Tränen und Schweiß, die man deutlich schmeckt;
- das Entfernen und anschließende Schlucken von essbaren Speiserückständen zwischen den Zähnen, die größer als eine Kichererbse sind;
- das Erbrechen einer Mundvoll; ein Erbrechen von weniger als dieser Menge und Erbrochenes, was wieder in den Magen zurückfließt, machen das Fasten nicht ungültig.
- Eine Ejakulation infolge von Küssen, Berührungen oder Masturbation;
- Monatsblutungen und durch eine Niederkunft bedingte Blutungen, selbst wenn sie direkt vor Sonnenaufgang einsetzen sollten;
- Essen, Trinken oder Geschlechtsverkehr in dem falschen Glauben, dass die Sonne bereits untergegangen ist oder die Morgendämmerung noch nicht eingesetzt hat;
- Injektionen aller Art, aus medizinischen wie auch aus Ernährungsgründen. Ob die Injektion intravenös oder unter die Haut verabreicht wird oder ob das, was injiziert wurde, in den Magen gelangt, spielt dabei keine Rolle.
- Ein Getränk oder eine Medizin, die durch die Kehle oder die Nase rinnt; Wasser, das durch die Ohren in den Körper eintritt, ist rechtens.
- Jede Flüssigkeit, die durch den Enddarm in den Körper gelangt.
Handlungen, die das Fasten ungültig machen und einen Nachholtag bzw. eine Entschädigung erfordern: Bewusstes Essen und Trinken und Geschlechtsverkehr erfordern einen Nachholtag und die Zahlung einer Entschädigungsleistung. Wer dies tut, muss 60 Tage lang einen oder einen Tag lang 60 armen Menschen zu essen geben. Dabei soll sich das Essen, das er ihm bzw. ihnen vorsetzt, nicht von dem Essen, das er selbst normalerweise zu sich nimmt, unterscheiden. Diese Regelung gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.
Die meisten Gelehrten sind der Auffassung, dass Männer und Frauen Entschädigungsleistungen zu zahlen haben, wenn sie bewusst tagsüber sexuelle Beziehungen pflegen, obwohl sie eigentlich beschlossen hatten zu fasten. Wenn sie diese aber aus Achtlosigkeit oder Zwang pflegten oder die Absicht zu fasten erst gar nicht formuliert hatten, brauchen sie keine Entschädigungsleistungen zu zahlen. Wenn eine Frau vergewaltigt oder vom Mann zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, muss nur der Mann eine Entschädigungsleistung zahlen.
Alle Gelehrten stimmen darin überein, dass Menschen, die das Fasten bewusst gebrochen und eine Entschädigungsleistung gezahlt haben, es dann aber erneut in einer Art und Weise brechen, die nach einer weiteren Entschädigungsleistung verlangt, auch erneut zahlen müssen. Weiterhin sind sie übereinstimmend der Meinung, dass Menschen, die das Fasten an einem Tag zweimal gebrochen haben, ohne in der Zwischenzeit die Entschädigungsleistung gezahlt zu haben, nur eine Entschädigungsleistung zu zahlen brauchen. Wenn jemand das Fasten bricht und es dann noch im selben Ramadan ein weiteres Mal bricht, ohne jedoch eine Entschädigungsleistung zu zahlen, muss insgesamt nur eine Entschädigungsleistung zahlen. Wenn die Entschädigungsleistung nicht geleistet oder die Strafe nicht beglichen wurde, werden all diese Handlungen zu einer einzigen Handlung zusammengefasst.
Orte mit sehr langen Tagen und sehr kurzen Nächten: Muslime, die in solchen Erdregionen (z.B. in der Nähe der Pole) leben, sollten den Normen jener Regionen folgen, in denen die islamische Rechtsprechung gilt (z.B. der Mekkas und Medinas), oder dem Zeitplan der ihnen am nächsten gelegenen Region, die über ‚normale‘ Tage und Nächte verfügt.