Die Anfänge des Osmanischen Reichs reichen bis ins 14. Jahrhundert zurück. Damals entstanden auf den Ruinen des Byzantinischen Reichs und des Reichs der Rum-Seldschuken in Anatolien zahlreiche unabhängige Fürstentümer, von denen sich aber nur das der Osmanen behaupten und durchsetzen konnte.
Innerhalb kurzer Zeit formierte sich hier ein mächtiges Reich, das sechs Jahrhunderte überdauern sollte und riesige Gebiete in Asien, Europa und Afrika unter seine Herrschaft brachte.
Große und weltpolitisch einflussreiche Herrschaftsgebilde wie das Osmanische Reich lassen sich über einen so langen Zeitraum nur dann zusammenhalten, wenn ihre Existenz den Bürgern dieser Gebilde wünschens- und erhaltenswert erscheint. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielte im Osmanischen Reich in diesem Zusammenhang der besondere Status der nichtmuslimischen Minderheiten. Diese fasste man zusammen unter den Begriffen
- Ahl al-Kitab (Schriftbesitzer: Juden, Christen und Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften, von denen die Muslime annahmen, dass sie im Laufe ihrer Geschichte Offenbarungen von Gott empfangen hatten),
- Ahl adh-Dhimma1 (geschützte Minderheiten) oder
- Nichtmuslime.
Die Mitglieder dieser Gruppen wurden nicht zur Befolgung des islamischen Rechts gezwungen. Sie genossen innerhalb des Osmanischen Reichs beträchtliche Freiheiten und verfügten über ihre eigenen religiösen Organisationen. Dieses System autonomer Verwaltungen gilt heute als größte Stärke des Osmanischen Reichs, aber auch gleichzeitig als seine größte Schwäche.2
Historischer Background
Das arabische Wort dhimma bezeichnet einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Schutzvertrag, der nichtmuslimischen Minderheiten einen besonderen Status (jedoch nicht die Rechte vollwertiger Staatsbürger) gewährte und ihnen den Schutz ihrer Besitztümer und Bewegungsfreiheit garantierte. Im Gegenzug hatten sich die Dhimmis, die Schutzgenossen, dazu zu verpflichten, die Herrschaft des Islam anzuerkennen und die dschizya, eine Tribut- oder Kopfsteuer, zu entrichten.3 Bereits in der Frühzeit des Islam hatten sich der Prophet und die ersten Kalifen Christen, Juden, Samaritern und Sabäern gegenüber als tolerant und behutsam erwiesen.4 Die osmanischen Sultane folgten deren großzügiger und liberaler Politik im Großen und Ganzen und institutionalisierten sie im Laufe der Zeit.5
Die Dhimmis im Osmanischen Reich
Gelegentlich wird behauptet, die osmanische Gesellschaft sei eine 2-Klassen-Gesellschaft gewesen, bestehend aus herrschenden Muslimen einerseits und beherrschten nichtmuslimischen Untertanen andererseits. Diese Vermutung ist jedoch falsch. Denn der Begriff ra’aya (arab. für: Gefolgsleute, Beherrschte, nicht an der Regierung beteiligte Menschen) vereinigte im Osmanischen Reich beide Gruppen, die Nichtmuslime wie auch die Muslime, unter einem ‚Dach‘. Da das Osmanische Reich ein semi-theokratischer Staat war, dürfte ra’aya in diesem Zusammenhang wohl am besten im biblischen Sinne zu übersetzen sein – als: der Schäfer (die Machthaber) und seine Herde (alle übrigen Menschen).
Die Staatsbeamten des Osmanischen Reichs waren auf drei unterschiedlichen Gebieten tätig: in den Bereichen Religion und Recht, Kriegführung und Staatskunst und in der Bürokratie. Religion und Recht waren Muslimen vorbehalten. Die so genannten Ulama‘ (die geistlichen Gelehrten; von arab. alim: Gelehrter, Wissender) widmeten sich jahrelang dem Studium von Theologie, Scholastik (die im Mittelalter betriebene Philosophie) und Recht, um anschließend als Richter und Professoren zu fungieren. Die Disziplinen Kriegführung und Staatskunst bzw. die Bürokratie waren hingegen vorwiegend für Nichtmuslime reserviert, die als den Muslimen gleichwertig betrachtet wurden.
Da das osmanische Herrschaftssystem außerordentlich komplex war, lassen sich die Vorwürfe, es habe Religionen und Rassen diskriminiert, kaum beweisen. Als im 19. Jahrhundert zahlreiche Reformen beschlossen wurden, befürchteten jedenfalls sowohl Intellektuelle als auch Vertreter der unterschiedlichen Kirchen, dass die beabsichtigte Schaffung einer einheitlichen Rechtsprechung sie ihrer jeweiligen Privilegien berauben würde. Im Osmanischen Reich waren alle Bereiche der Gesellschaft miteinander verwoben und verknüpft. Was die sozio-ökonomischen Belange betraf, galten für alle Untertanen annähernd einheitliche Richtlinien. Im religiösen Bereich hingegen fanden ganz unterschiedliche Regelungen Anwendung.
Das Millet-System
Drei Tage, nachdem Sultan Mehmed, der Eroberer, im Jahr 1453 in Konstantinopel einmarschiert war, befahl er den Bewohnern der Stadt, wieder an die Arbeit zu gehen, und versprach ihnen, sie dürften ihre Religionen auch in Zukunft behalten. Er selbst überwachte die Wahl eines neuen so genannten Ökumenischen Patriarchen der griechisch-orthodoxen Kirche und lobte Genadius, den Mönch, der von einer Synode (einer Art Konzil) gewählt und geweiht worden war, in den höchsten Tönen. Er überreichte ihm den obligatorischen Krummstab mit den Worten: „Sei du der Patriarch! Lebe in Frieden mit uns zusammen, und genieße alle Privilegien deiner Vorgänger!“ Obwohl später auch andere Gemeinschaften ähnliche Anerkennung fanden, besaß doch keine andere Minderheitengruppe die gleichen Privilegien oder stärkere Bindungen an die Zentralregierung als die griechisch-orthodoxe Kirche.
Die Kontrolle der Minderheiten durch deren ortsansässige Bischöfe und Rabbis wurde im Laufe der Zeit abgeschafft. Stattdessen wurde ein so genanntes Millet-System (System der Religionsgemeinschaften) installiert. Die einzelnen religiösen Gruppen im Osmanischen Reich erhielten so ihre eigenen Gesetze und ihre eigene Verwaltungsstruktur. Das Oberhaupt der muslimischen Millet war der Scheich ül-Islam. Die gesamte orthodoxe Kirche wurde im Rum-Millet (osm. für: Religionsgemeinschaft der Rhomäer) organisiert. Ihrem Oberhaupt, dem Ökumenischen Patriarchen, wurde die Aufgabe anvertraut, die Kopfsteuer einzusammeln und weiterzuleiten. Man sprach ihm einen repräsentativen, zeremoniellen Rang zu, unterstellte ihm einen eigenen Gerichtshof und ein Gefängnis im Istanbuler Stadtteil Fener und bewilligte ihm uneingeschränkte zivile Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für seine Gemeinschaft. Der Staat übertrug ihm noch weitere Pflichten und sorgte dafür, dass die Gesetze, die er für seine Gemeinschaft erließ, auch durchgesetzt werden konnten.
Da das islamische Recht ein Körperschaftsrecht (und kein Territorialrecht) ist und die osmanische Gesellschaft ihrem Wesen nach eine körperschaftliche Gesellschaft war, behandelte der Osmanische Staat die Dhimmis nicht als Individuen, sondern als Mitglieder ihrer Gemeinschaften.6 Jedes Gemeinschaftsmitglied war seiner Gemeinschaft direkt verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Auf diese Weise schützte die Pforte (die Zentralregierung des Osmanischen Reichs) die Gemeinschaften vor interner und externer Aggression. Die Oberhäupter der Gemeinschaften regelten ihre Belange selbstständig. Sie mussten sich zwar von der Pforte als gewählte Oberhäupter anerkennen lassen; diese Prozedur war jedoch eine reine Formalität. Der Ökumenische Patriarch hatte den Rang eines Wesirs inne. Ihm wurde auch eine Leibwache von besonders gut ausgebildeten Soldaten (Janitscharen) zur Seite gestellt.
Auch die Juden wurden als eine Millet anerkannt. Mehmed, der Eroberer, erlaubte ihnen, sich in Istanbul anzusiedeln. Er ernannte einen so genannten Haham Basi(einen Oberrabbiner), der mit ähnlichen Machtbefugnissen ausgestattet war wie der Ökumenische Patriarch. Der Haham Basi wurde auch insofern besonders gewürdigt, als dass man ihn auf eine Stufe mit dem Oberhaupt der Ulama‘ stellte. Durch die Eroberung Konstantinopels verbesserte sich die Situation der Juden also schlagartig. Während sie unter den Byzantinern noch Außenseiter gewesen waren, konnten sie in der Folge auch öffentliche Ämter bekleiden.7 Juden, die vor der Verfolgung in Spanien und anderen Ländern flüchten mussten, waren im Osmanischen Reich willkommen. Daher waren fast alle Juden im Osmanischen Reich Immigranten, die ihre eigenen Rituale, Gewohnheiten und Sitten mitbrachten.
Jede Minderheitengemeinschaft wurde danach beurteilt, wie sie sich in das Staatswesen eingliederte. Beyazit II. und Mehmed, der Eroberer, scheinen die Juden gegenüber den Christen sogar bevorzugt zu haben. Offensichtlich befürchteten sie, dass die Sympathien der Christen in erster Linie den Christen Europas zufliegen würden. Die Juden dagegen besaßen – mit Ausnahme des Haham Basi, den die Pforte aber genau kontrollierte – keine zentrale Autorität, der sie verpflichtet gewesen wären und die sie hätte aufstacheln können.
1462 waren die Armenier die letzte Gemeinschaft, die als eigenständige Millet anerkannt wurde und auch bis in die Phase des Niedergangs anerkannt blieb. Während der Ökumenische Patriarch die prominenteste geistliche Persönlichkeit in der orthodoxen Kirche war und die Juden kein spirituelles Oberhaupt besaßen, residierte das Oberhaupt der armenischen Kirche nicht im Osmanischen Reich selbst.
Die orthodoxe Kirche betrachtete die armenische Kirche (die Gregorianer), die früher einmal genauso mächtig wie die orthodoxe Kirche gewesen war, als abtrünnig. Zu der Zeit, als die Armenier ihre eigene Millet erhielten, standen weder Armenien selbst noch die armenischen Provinzen im Osten – und beide waren sehr wichtige Zentren – unter osmanischer Herrschaft. Daher ernannte Mehmed II. Horaghim, den gregorianischen Bischof von Bursa, zum armenischen Patriarchen von Istanbul und stattete ihn mit ähnlichen Machtbefugnissen aus wie den Ökumenischen Patriarchen und den Haham Basi.
Dem armenischen Patriarchat wurden außerdem alle nicht klassifizierten Untertanen wie die Bogomilen und die Paulikianer, zwei abtrünnige Sekten, die aus der armenischen Kirche hervorgegangen waren, zugeordnet. Die Mehrzahl der Balkan-Armenier bekannte sich zum Islam, nachdem die osmanischen Heere die Region überrannt hatten. Ein Teil von ihnen jedoch hielt am eigenen Glauben fest, zu dem sich ihre Nachfahren auch heute noch bekennen. Wieder andere schlossen sich unterschiedlichen katholischen und christlichen Gruppen an, die die orthodoxe Kirche als irrgläubig betrachtete.
Jede Millet im Osmanischen Reich unterhielt ihre eigenen Schulen, Krankenhäuser, Gerichtshöfe und Wohlfahrtseinrichtungen. Viele soziale und administrative Belange, um die sich der Staat nicht kümmerte, wie z.B. Gesundheit, Erziehung, öffentliche Ordnung, Rechtspflege, Heirat und Scheidung, Geburts- und Todesfälle, galten als innere Angelegenheiten der jeweiligen Millets. Auch lange nachdem das Millet-System offiziell außer Kraft gesetzt worden war, hatte diese Regelung Bestand.
Das Devschirme- und das Ghulam-System
Das Devschirme-System, das System der ‚Knabenlese‘, basierte auf traditionellen Ansichten darüber, wie mit Kriegsgefangenen umzugehen sei. In der Epoche des klassischen Islam hatten die Rechtsgelehrten eine umgehende Exekution von Kriegsgefangenen befürwortet. Gleichzeitig hatten sie sich aber dafür ausgesprochen, einen Teil der Kriegsgefangenen, gegebenenfalls sogar alle, gegen Lösegeld bzw. im Austausch gegen muslimische Kriegsgefangene freizulassen oder zu versklaven.8
Der Islam heißt die Freilassung von Sklaven gut, die Osmanen taten dies jedoch nicht. Ein Fünftel aller Kriegsgefangenen wurde in das Ghulam-System (in die Sklavenfamilie des Sultans) eingegliedert. Hier wurden sie ausgebildet und darauf vorbereitet, innerhalb dieses Systems höhere Ränge zu erklimmen. Diese Sklaven rekrutierten sich aus den Reihen junger männlicher Christen vom Balkan, die zwischen 10 und 20 Jahre alt waren. Bevorzugtes Alter war zwischen 14 und 18 Jahren.9
Rekrutiert wurden aber nicht nur Kriegsgefangene; auch Ankauf, Tausch, Geschenke und vor allem Tributzahlungen der Provinzen spielten in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Obwohl verlässliche Zahlen rar sind, darf man davon ausgehen, dass im 16. Jahrhundert jährlich ca. 3.000 Kinder für das Ghulam-System gewonnen wurden. Diese blieben dann ihr ganzes Leben lang im Sold des Sultans und bildeten eine eigene gesellschaftliche Gruppe, die Eliteeinheit der Janitscharen. Auch die Kinder der Sklaven konnten Janitscharen werden, nicht jedoch die Enkel. Denn bei ihnen ging man davon aus, dass sie inzwischen wohl Muslime geworden waren. Die Höchstzahl der Janitscharen in Diensten des Sultans betrug ca. 80.000. Im Laufe der Jahrhunderte dienten den Sultanen rund zwei Millionen Janitscharen. Muslimischen Kindern und Jugendlichen blieb der Zutritt zu dieser Gruppe verwehrt. Erst Süleyman, der Prächtige (Regierungszeit 1520-1566), öffnete die Eliteeinheit den Muslimen, wobei vorzugsweise Kinder aus Dörfern und von armen Familien aufgenommen werden sollten. Außerdem erlaubte er auch den Enkeln der Janitscharen, dem System beizutreten. Sein Einlenken erwies sich jedoch letztlich als fataler Schritt, denn die ‚Institution‘ der Janitscharen wurde damit zur einzigen vererbbaren Institution im Osmanischen Reich neben dem Sultanat.
Anfangs waren die muslimischen Eltern noch darauf bedacht, ihre Kinder möglichst von diesem System fern zu halten. Später jedoch bemühten auch sie sich aus Prestigegründen, ihre Kinder bei den Janitscharen unterzubringen. Nun wurden auch Kinder von Städtern rekrutiert. Die ursprüngliche Regelung hatte für eine große soziale Mobilität gesorgt; die spätere Praxis hingegen ebnete lediglich den Weg zur Anhäufung von Reichtum und Ansehen und trug entscheidend zur Untergrabung der staatlichen Autorität bei.
Das Tributsystem brachte Kinder aus Österreich, dem Kaukasus, der Krim und dem Balkan nach Istanbul. Außerdem wurden dem Sultan auch oft Kinder, die von Kidnappern und Piraten verschleppt worden waren, als Geschenke präsentiert. Abgesehen davon besuchten spezielle Rekrutierungsbeamte alle vier Jahre bestimmte Dörfer, um die ihnen vorgegebene Quote zu erfüllen. Dort setzten sie sich mit den Priestern in Verbindung und forderten eine Liste aller Kinder an. Sie besuchten deren Häuser und wählten jene Kinder aus, die ihnen am geeignetsten für den Staatsdienst erschienen. Wenn diesen Beamten mehr Kinder angeboten wurden als benötigt wurden, wurde ein Teil weiter verkauft.10 Die fähigsten und talentiertesten hingegen wurden dem Sultan vorgeführt. Sie wurden fortan als Ghilman bezeichnet, und der Sultan besaß die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über sie. Dennoch fühlten sich die Kinder offenbar durch diesen Titel geehrt und versuchten nach Kräften, ihre Loyalität gegenüber dem Sultan unter Beweis zu stellen.
Das osmanische System erhob Sklaven in den Rang von Staatsministern, Höflingen, Ehemännern von Fürstinnen, Herrschern islamischer Staaten, Soldaten und Generalen, Bürokraten und Premierministern. Rasse und Herkunft spielten dabei keine Rolle, sondern einzig und allein das Talent des Einzelnen.11
Die Kinder wurden in türkischer, arabischer und persischer Sprache, in Körpertraining, Kriegshandwerk, Verwaltung usw. unterrichtet. Die erfolgreichen und verdienstvollen unter ihnen konnten in die höchsten Positionen des Osmanischen Reichs aufsteigen. Die Absolventen der Schulen wurden als vollwertige Muslime anerkannt, ebenso wie diejenigen, die in den Streitkräften des Reichs dienten. Doch auch viele Nichtmuslime hatten unter den Sultanen Murad II., Mehmed, dem Eroberer, und Selim I. hohe Ränge inne. Positionen in den Provinzverwaltungen wurden ebenso von Muslimen wie von Nichtmuslimen bekleidet. Auch die Familien der Sklaven am Hofe (d.h., Großwesire, Gouverneure, Prinzen, Offiziere etc.) bestanden aus Muslimen und Nichtmuslimen.
Besteuerung
Dhimmis hatten zwei Arten von Steuern zu zahlen: die dschizya (eine Kopfsteuer) und die kharadsch (eine Grundsteuer). Letztere wurde allerdings lediglich auf private Besitztümer erhoben, da alle landwirtschaftlichen Nutzflächen dem Staat gehörten. Darüber hinaus wurden nichtmuslimischen Bauern und Händlern weitere Steuern aufgebürdet, sodass die Dhimmis stärker belastet wurden als Muslime. Obwohl die Grundsteuer in der Frühzeit des Islam abgeschafft worden war, erhoben die Osmanen sie auch weiterhin als eine Ausgleichszahlung für die Befreiung vom Militärdienst.12
Die Kopfsteuer war ursprünglich nur freien Männern auferlegt worden, die über ein eigenes Einkommen verfügten und sie sich daher auch leisten konnten. Später dann wurden die Minister, die Repräsentanten der Rabbis, der oberste Rabbi, Lehrer, Schlächter und einige jüdische Familien in Istanbul von der Steuer befreit. Auch viele christliche Familien verschafften sich eine Verfügung des Sultans, die sie von der Zahlung der Steuer entband. In einer späteren Phase des Osmanischen Reichs zahlten wohl nur rund ein Drittel aller in Betracht kommenden Dhimmis noch Kopfsteuer.13
Im 19. Jahrhundert wurde die Grundsteuer zwar im Prinzip abgeschafft; als Ausgleich für die Befreiung vom Militärdienst wurde sie aber dennoch erhoben. Schon bald darauf wurden die Bewohner Istanbuls generell von dieser Steuer befreit, während sie in den Provinzen aber nach wie vor zu entrichten war. Bis zur Gründung der Republik galt dann, dass alle Nichtmuslime (mit Ausnahme der Bewohner Istanbuls) nur eine Militär- und eine Straßensteuer zu zahlen hatten.
Fazit
Der osmanische Staat handelte islamischen Prinzipien und eigenen Interessen gemäß. Er erkannte die Rechte seiner einzelnen Gemeinschaften an und schützte sie oft sogar auch zu Lasten der Muslime. Er öffnete Nichtmuslimen einen Zugang zu staatlichen Ämtern und bot ihnen damit einen Anreiz, sich später dann zum Islam zu bekennen. Eine solche Politik unterschied sich maßgeblich von der Politik der europäischen Mächte jener Zeit. Auch der Verzicht des osmanischen Staates auf die Ausweitung des eigenen islamischen Erziehungssystems auf all seine Untertanen und die Absage an eine erzwungene Konvertierung waren damals wie heute alles andere als selbstverständlich.
Fußnoten
1 Die Begriffe Ahl al-Kitab und Ahl adh-Dhimma werden oft synonym verwendet. Sie besitzen jedoch unterschiedliche Konnotationen.
2 Gibb, H.A.R. and Harold Bowen; Islam Society and the West; London und New York 1950, S. 43
3 Gibb, H.A.R. et al. (Hrsg.); Encylopedia of Islam; „Dhimma“; Leiden 1960
4 Khadduri, M.; War and Peace in the Law of Islam; Baltimore 1955, S. 176-177
5 ebenda S. 173
6 Stanford, J. Shaw and Ezel K. Shaw; History of the Ottoman Empire and Modern Turkey; Cambridge 1976/7, S. 151
7 Adler, Cyrus et al. (Hrsg.); The Jewish Encyclopedia; „Turkey“; New York/London 1901-1906
8 Lybyer, A.H.; The Government of the Ottoman Empire in the Time of Suleiman the Magnificent; Cambridge 1913
9 ebenda, S. 54
10 ebenda, S. 46
11 Parry, Vernon; Elite Elements in the Ottoman Empire; in: Wilkinson, Rupert (Hrsg.); Governing Elites: Studies in Training and Selection; New York 1969; S. 50-73
12 Gibson and Bowen, Islamic Society, S. 253
13 Gibson and Bowen, Islamic Society, S. 255