Einleitung
Der Islam ist eine Religion, die in den Bereichen des Säkularen, des Spirituellen, des Irdischen und des Himmlischem gleichermaßen Anwendung findet. Sie spricht die ganze Bandbreite menschlichen Lebens an. Der Mensch gilt im Islam als Stellvertreter Gottes auf Erden, was im Koran eindeutig klargestellt wird:
… Fürwahr, Ich setze auf der Erde einen Stellvertreter ein… (Der Koran, 2:30)
Alsdann formte Er ihn ebenmäßig und hauchte in ihn von Seinem Geist ein… (Der Koran, 32:9)
Diese Textstellen beziehen sich nicht nur auf Adam, den ersten Menschen auf Erden, dem Gott hier seinen Respekt erweist, sondern auch auf seine Nachkommen – vorausgesetzt sie kommen nicht vom rechten Weg ab.
Und Wir haben ja die Nachkommen Adams geehrt und sie zu Wasser und zu Lande getragen und sie mit Gutem versorgt und sie mit einem Vorzug vor vielen von denen, die Wir erschaffen haben, ausgezeichnet. (Der Koran, 17:70)
Das menschliche Leben beginnt in dem Moment, in dem die Seele in den Körper des Menschen fährt. Dies geschieht nach Aussage des Propheten Muhammad am 120. Tag nach der Empfängnis (Bukhari, Band 4). Auch vor diesem Tag besitzt der Embryo schon den Status der Unantastbarkeit, gilt aber noch nicht als vollwertiges menschliches Wesen. Das Leben endet in dem Moment, in dem die Seele (oder der Geist) den Körper verlässt. Wir Menschen sind nicht im Stande, den genauen Zeitpunkt dieses Vorgangs zu bestimmen. Allenfalls können wir ihn anhand von begleitenden Umständen wie dem Aussetzen der Atmung und dem Zusammenbruch des Kreislaufs ungefähr ermitteln. Die Unantastbarkeit des menschlichen Körpers bleibt jedoch auch nach dem Entweichen der Seele und der Feststellung des Todes bestehen. Für den Respekt vor dem menschlichen Körper spielt es keine Rolle, ob ein Mensch tot oder lebendig ist. Der Prophet Muhammad hat einmal einen Mann zurechtgewiesen, der auf dem Friedhof einen Knochen von einem Verstorbenen gefunden und entzwei gebrochen hatte. Der Prophet wies den Mann zurecht: „Die Knochen eines toten Menschen zu brechen ist eine genauso große Sünde, wie die Knochen eines lebenden Menschen zu brechen.“ (Abu Dawud, Ibn Hanbal).
Ein toter Körper sollte so schnell wie möglich zur Beisetzung vorbereitet werden, um der besonders in heißen Klimazonen sehr schnell einsetzenden Verwesung vorzubeugen. Er ist in der Erde zu begraben, eine Einäscherung ist nicht gestattet. Einem Begräbniszug sollte man Respekt und Ehrerbietung zuteil werden lassen. Vom Propheten selbst wird berichtet, dass er vor einem vorbeiziehenden Trauerzug für einen verstorbenen Juden ehrfurchtsvoll stehen blieb. Da dies in einer Phase geschah, in der die Juden seine erbitterten Feinde waren, sprach ihn einer seiner Gefährten an: „Das ist das Begräbnis eines Juden!“ Der Prophet erwiderte: „Ist es nicht eine menschliche Seele?“ (Bukhari)
Historischer Hintergrund
Organtransplantationen sind keine Errungenschaft des 20. Jahrhunderts – wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Sogar in prähistorischen Zeiten wurden bereits bestimmte Formen solcher Transplantationen durchgeführt. Schon Hinduistische Chirurgen der Antike haben Defekte an Nase und Ohren behandelt, indem sie Hautstücke anderer Körperteile an betroffene Stellen transplantierten. Diese Technik wird auch heute noch erfolgreich angewandt. Ein altes indisches Dokument aus dem Jahre 700 v. Chr. namens Susruta Sanhita beschreibt in eleganter Form, wie man bei diesem Verfahren vorzugehen hat. Der Italiener Tagliacozzi (im 16. Jahrhundert) und britische Chirurgen, die im 17. und 18. Jahrhundert in Indien arbeiteten, griffen auf diese Vorgehensweise zurück (Bollinger und Stickel, 1986). Zahntransplantationen wurden bereits im alten Ägypten, in Griechenland, Rom und im vor-kolumbianischen Nord- und Südamerika vorgenommen. Arabische Chirurgen waren in dieser Technik schon vor tausend Jahren Experten (Guthrie 1946; Peer, 1955).
Einer der Gefährten des Propheten Muhammad, Qatada Ibn Nu´man, verlor in der Schlacht von Uhud sein Auge. Der Prophet aber setzte es wieder ein. Fortan konnte der Betroffene auf diesem Auge sogar besser sehen als auf dem anderen (Hawwa, 1971). In der Schlacht von Badr verfuhr der Prophet auf ähnliche Weise mit dem Arm von Mu´awath Ibn ´Afra und der Hand von Habib Ibn Yasaf (Asch-Schibani, Al-Chafadschi).
Muslimische Juristen billigten Zahn- und Knochentransplantationen, die dann von muslimischen Chirurgen praktiziert wurden. Imam Nawawi (1233-1272) erörterte das Thema Knochen- und Zahntransplantation ausführlich u.a. in seinem umfassenden Quellenlehrbuch zur Rechtsprechung Al-Madschmu´. Imam Asch-Schirbini äußerte sich in seinem Buch Mughniu-l-Muhtadsch zum Thema. Zakaria Al-Qazwini (1203-1283) sprach sich – obwohl Muslime das Schwein und seine Produkte als unberührbar einschätzen – für die Verwendung von Transplantaten aus Schweineknochen aus, da diese viel haltbarer als andere Transplantate aus nicht menschlichen Körpern seien und effektiver arbeiten würden. Generell könne es aber bei Transplantationen aus artfremdem Gewebe zu einer intensiven Immunreaktion beim Menschen kommen. Die Rechtsgelehrten billigten also die Verwendung von Teilen des Schweins in der Medizin – unter der Voraussetzung, dass keine adäquate Alternative zur Verfügung stehe.
Islamische Prinzipien und Regeln, die in Bezug auf Organtransplantationen von Bedeutung sind
Der Islam betrachtet Krankheiten als ein natürliches Phänomen, das nicht von Dämonen, Sternen, bösen Geistern oder irgendwelchen Geschöpfen des Himmels hervorgerufen wird. Auch der Zorn Gottes ist nicht für das Ausbrechen von Krankheiten verantwortlich. Krankheiten und Gebrechen sind vielmehr eine Art Kummer, der Sünden sühnt. Diejenigen, die geduldig sind und ihre Krankheit in Würde tragen, werden in dieser Welt und am Tage des Jüngsten Gerichtes belohnt werden.
Der Mensch sollte nach Heilmitteln für seine Leiden suchen. Auch der Prophet Muhammad empfahl den Muslimen, nach Medizin und Behandlungsmöglichkeiten zu forschen (Ibn Qaijim, 1970). Er wies seinen Cousin Sa´d Ibn Abi Waqqas an, medizinischen Rat bei Al-Harith Ibn Chalada, einem berühmten Arzt jener Zeit, einzuholen. Darüber hinaus bestätigte der Prophet, dass es für jede Krankheit ein Heilmittel gebe, wenn es auch in der Zeit, in der wir leben, noch nicht bekannt sein mag (Bukhari). Zumindest ermutigt uns der Prophet, nach ihm zu suchen (Muslim). Neue Behandlungsmethoden sollen erprobt und bei nachgewiesenem Erfolg angewandt werden. Jeder Mensch sollte außerdem jederzeit darauf achten, dass er sich seine Würde bewahrt – selbst bei Krankheiten und Unglücksfällen. Was den Umgang mit anderen Menschen betrifft, so wies der Prophet die Muslime an, gegenüber ihren Mitmenschen mitfühlend zu sein. Er sagte auch: „Die gesamte Menschheit ist die Familie (der ‚´Ijal‘) Gottes; diejenigen, die ihrer Familie am besten dienen, werden von Gott am meisten geliebt.“
Der menschliche Körper ist auch nach dem Ableben eines Menschen in jedem Fall zu respektieren. Eine notwendige Untersuchung nach dem Tod oder eine Organspende gelten jedoch nicht als Verstümmelung des Körpers oder als Zeichen von Geringschätzung. Sollte bei der Entnahme eines Organs aus einem verstorbenen Körper letzterem irgendein Schaden entstehen, wird dieser sicherlich durch den gewonnenen Nutzen, durch das bewahrte Leben des Empfängers aufgewogen. Das Prinzip der Rettung eines Menschenlebens hat also Vorrang gegenüber allem, was den Körper des toten Spenders negativ beeinträchtigen könnte.
Im Falle eines lebenden Spenders beruft man sich auf das Prinzip, diesem keinen größeren Schaden zufügen zu dürfen. Dem Spender selbst ist es verboten, ein lebensnotwendiges Organ herzugeben und dabei sein Leben zu riskieren. Dies wäre den Verbrechen von Totschlag bzw. Selbstmord gleichzusetzen, die der Islam gleichermaßen verurteilt. Die Spende eines Organs, dessen Verlust normalerweise nur einen sehr geringen Schaden oder ein nur sehr begrenztes Risiko für die Gesundheit oder das Leben des Spenders nach sich zieht, gilt dagegen als akzeptabel. Man beruft sich hierbei auf das Prinzip des geringeren Übels. Eine leichte Verletzung in Folge einer Organspende ist dem Schaden, der durch eine ohne Transplantation möglicherweise tödlich verlaufende Krankheit entsteht, unterzuordnen. Die Transplantation von Organen stellt eine Behandlungsmethode dar, die menschliches Leben retten und die Lebensqualität von Menschen verbessern kann. Eine Organspende ist ein Akt der Wohltätigkeit, der Güte, der Selbstlosigkeit und der Liebe. Gott liebt diejenigen, die ihre Mitmenschen lieben und versuchen, deren Nöte zu lindern und deren Unglück zu erleichtern.
Jede Handlung, die mit einer guten Absicht ausgeübt wird und darauf abzielt anderen zu helfen, sollte respektiert und unterstützt werden – vorausgesetzt sie richtet keinen größeren Schaden an. Der menschliche Körper ist das Eigentum Gottes; er und viele andere Dinge auch wurden dem Menschen aber zur Treuhänderschaft übergeben. Der Mensch hat seinen Körper daher so einzusetzen, wie ihm von Gott vorgeschrieben und von Seinen Gesandten offenbart wurde. Über jeden Missbrauch wird Gott am Tage des Jüngsten Gerichtes urteilen, und jeder, der sich an seinem Körper versündigt, wird ein gerechte Strafe erhalten. Selbstmord wird im Islam dem Totschlag gleichgesetzt. Wenn hier hervorgehoben wird, wie wichtig eine gute Absicht beim Spenden eines Organs ist, soll damit auch zum Ausdruck gebracht werden, dass menschliche Organe keine Ware sind. Sie sollten freiwillig und selbstlos mit einem Gefühl von Verbundenheit und Liebe zu den Mitmenschen gespendet und nicht gehandelt werden.
Fatwas (Rechtsgutachten) zum Thema Organtransplantation
Über einen langen Zeitraum hinweg nahmen muslimische Chirurgen Transplantationen mit Transplantaten aus eigener Haut vor, wie sie es von anderen Nationen, insbesondere von den Indern, gelernt hatten. Nachdem die Rechtsgelehrten zu einem Konsens gelangt waren, wurden auch Zahn- und Knochentransplantate von Tieren oder anderen Menschen verwendet (so genannte Xeno- oder Homotransplantate). Im 20. Jahrhundert billigten muslimische Rechtsgelehrte auch Bluttransfusionen, obwohl Blut im Allgemeinen für unrein gehalten wird. Die Fatwa des Großmuftis von Ägypten (Nr. 1065, 9. Juni 1959) ist nur ein Beispiel für die positive Einstellung islamischer Rechtsgelehrter gegenüber neuen Behandlungsmethoden (Daru-l-Iftai-l-Misrija, 1982, Band 7).
Die meisten muslimischen Gelehrten und Juristen berufen sich unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Rechtsschulen auf das Prinzip der Priorität der Rettung menschlichen Lebens vor allen anderen Überlegungen. Scheich Hasan Ma´mun (Großmufti von Ägypten) sanktionierte neben Hornhauttransplantationen von Freiwilligen, die sich damit einverstanden erklärten, nach ihrem Tod zu spenden, auch solche von Leichen, deren Identität nicht mehr festzustellen ist (Nr. 1087, 14. April 1959). Sein Nachfolger, Scheich Huraidi, erweiterte diese Fatwa im Jahre 1966 auf andere Organe (Nr. 993, Band 6). Scheich Chatir, Großmufti von Ägypten im Jahre 1973, veröffentlichte eine weitere Fatwa, nach der es erlaubt ist, die Haut von nicht identifizierten Leichen zu medizinischen Zwecken zu verwenden (Band 7).
Der Großmufti Dschadu-l-Haq billigte Organspenden von Lebenden, solange diese dadurch keinen Schaden erleiden und ihr Geschenk freiwillig und in gutem Glauben um Gottes und um der Sorge um die Menschheit willen machen. Weiterhin stimmte er der Entnahme von Organen aus den Körpern von Toten unter der Bedingung zu, dass ein legales Testament oder die Zustimmung der Angehörigen vorliege. Im Falle von nicht identifizierten Toten solle vor der Organentnahme eine Genehmigung vom Magistrat eingeholt werden (Nr. 1323, 5. Dezember 1979; Band 10).
Die saudi-arabische Groß-Ulema-Fatwa Nr. 99 aus dem Jahre 1982 beschäftigte sich mit dem Thema Selbsttransplantationen, die einstimmig sanktioniert wurden. Die Fatwa gestattete außerdem per Mehrheitsbeschluss Organspenden sowohl von Lebenden als auch von Verstorbenen, sofern ein legales Testament existiere oder die Angehörigen ihre Zustimmung gegeben hätten (Madschallatu-l-Madschma´, 1987, Band 1). In Kuwait wiederholte das Gesetz Nr. 7 (1983) die vorangegangenen Fatwas und wies darauf hin, dass der lebende Spender über 18 Jahre alt sein sollte, damit seine Einwilligung eine rechtliche Grundlage besitze.
Das Thema Gehirntod wurde in keiner dieser Fatwas angesprochen; es wurde erstmals auf der im Jahre 1985 in Djidda abgehaltenen zweiten Internationalen Konferenz Islamischer Rechtsgelehrter diskutiert. Die Entscheidung wurde vertagt – man wollte neue Forschungsergebnisse abwarten und die Meinungen weiterer Experten hören. Auf der im Jahre 1986 in Amman durchgeführten dritten Internationalen Konferenz Islamischer Rechtsgelehrter wurde von der Mehrheit die Resolution Nr. 5 verabschiedet, die Gehirntod und Herz- bzw. Atemtod einander gleichsetzt (Jeddah Fiqh Academy, 1988). Nach strenger islamischer Lehre gelte ein Mensch dann als Tod, wenn seine Seele aus dem Körper entwichen ist; weil der genaue Zeitpunkt dieses Entweichens jedoch nicht bestimmt werden könne, müsse man sich an die äußeren Anzeichen halten. Dieses Dekret aus dem Jahre 1986 ebnete seinerzeit der Ausweitung von Organtransplantations-Projekten den Weg. Sowohl in Saudi-Arabien als auch in Kuwait wurden Kampagnen gestartet, die Organspenden von Hirntoten unterstützten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ziffer von Hirntoten in der Golfregion besonders hoch ist. Zurückzuführen ist dieser Umstand vor allem auf eine ausgesprochen hohe Rate von Verkehrsunfällen. Während man einerseits versuchte, diesem traurigen Umstand durch strengere Verkehrsregeln und weitere gezielte Maßnahmen zu begegnen, entschied man sich andererseits dafür, die Organe Betroffener zum Wohle kranker Menschen zu verwenden.
Das Dekret Nr. 2 der 10. Sitzung der Konferenz der Rechtsgelehrten der Islamischen Liga im Dezember 1987 in Mekka schloss sich der Auffassung jener Resolution nicht an und unterschied zwischen Herz- und Hirntod. In diesem Schriftstück hieß es außerdem, der Hirntod könne auch nicht als tatsächlicher Tod betrachtet werden. Alle vorangegangenen Fatwas zum Thema Organtransplantationen wurden jedoch auch hier bestätigt. Diesem Dekret wurde in den Medien nur geringe Aufmerksamkeit zuteil. Auch die amtlichen Stellen in Saudi-Arabien ignorierten es weitgehend. Herz- und Nierentransplantate von Hirntoten wurden ohne Beanstandung von Rechtsgelehrten auch weiterhin verwendet.
Die detaillierteste Fatwa zum Thema Organtransplantationen war die der vierten Internationalen Konferenz der Islamischen Rechtsgelehrten, die im Februar 1988 in Djidda abgehalten wurde (Resolution Nr. 1). Sie bestätigte erneut alle früheren Fatwas, lehnte aber eindeutig jede Art von Organhandel ab und betonte das Prinzip der Selbstlosigkeit.
Nach dieser Konferenz wandten sich die Rechtsgelehrten neuen Einzelbereichen zu, die inzwischen ins Blickfeld der modernen Medizin gerückt waren: Transplantationen von Nervengeweben als eine Behandlungsmethode bei der Parkinson’schen Krankheit oder bei anderen Leiden; Transplantationen bei Anenzephalie (schwere, angeborene Fehlbildung bzw. vollständiges Fehlen der Großhirnhemisphären, der Hirnanhangdrüse am Boden des Zwischenhirns, des Zwischenhirns oder des Schädeldaches); Transplantationen von Geweben aus freiwillig, medizinisch oder ausgewählt abgetriebenen Embryonen und Präembryonen aus IVF-Projekten (IVF: In-vitro-Fertilisation; Methode des Embryotransfers, zum Beispiel bei der Austragung von so genannten Retortenbabys von Leihmüttern.) (Fiqh Academy, Kuwait, 1989). Details der Debatte würden aber den Rahmen dieses Artikels sprengen.
Abschließend bleibt jedoch festzuhalten, dass die Grenzen der Medizin in Zukunft wohl immer weiter gesteckt werden. Die islamischen Rechtsgelehrten haben die Aufgabe, sich über neue Entwicklungen zu informieren und diese vor dem Hintergrund etablierter islamischer Prinzipien zu analysieren. Dann werden sie auch weiterhin in der Lage sein, Muslimen bei neuen Fragestellungen Handlungskonzepte und Richtschnuren anzubieten und die Gesundheit und Vitalität des Islam unter Beweis zu stellen.
A. Alabar/W. Willeke
Literatur
- Abu Dawud; Sunan Abi Dawud. Homs, ohne Datum
- Bollinger, R. & Stickel, D.; Historical Aspects of Transplantation, in Sabiston, D.; Textbook of Surgery. 13. Auflage, London 1986, S. 370-380
- Al-Bukhari; Sahihu-l-Bukhari. Kairo 1958
- Al-Chafadschi, A. S.; Nasimu-r-Rijad. Beirut, ohne Datum
- Dar-ul-Ifta´i-l-Misriyya; Al-Fatawatu-l-Islamija. The Supreme Islamic Council, Ministerium für Stiftungen. Kairo 1982
- Fiqh Academy Jeddah; Book of Decrees. 1988
- Fiqh Academy Kuwait; Seminar on New Issues in Organ Transplantation, Fiqh Academy and Islamic Organization of Medical Sciences. Kuwait 1989
- Guthrie, D. A.; A History of Medicine. Philadelphia, 1946
- Ibn Hanbal; Musnad Ahmad Ibn Hanbal (Kommentar von Ahmed Schakir). Kairo, ohne Datum
- Hawwa, S.; Ar-Rasul. 2. Auflage, Beirut 1971
- An-Nawawi, M. S.; Al-Madschmu´, (Kommentar von M. Al-Mutti´i). Kairo, ohne Datum
- Peer, L. A.; Transplantation of Tissues. Baltimore 1955
- Ibn Qaijim, M.; Zadu-l-Ma´adi fi Hadji-l-Chairi-l-´Ibad. Kairo 1970
- Al-Qazwini, Z.; `Adschai´ibu-l-Machluqat. 3. Auflage, Beirut 1978
- Asch-Schibani, A. R.; Hada´iqu-l-Anwari wa Matali´u-l-Asrari fi Sirati-n-Nabiji-l-Muchtar. 2. Auflage, Ministerium für Stiftungen. Qatar, ohne Datum
- Asch-Schirbini, M.; Mughniu-l-Muhtadsch. Beirut, ohne Datum