Al-Ghazali (1058-1111) sagt in seinem 1109 verfassten bedeutenden Werk Al-Mustasfamin Ilm al-Usul1 dass der Islam folgende fünf Bereiche unter Schutz stellt: Religion, Leben, Verstand, Eigentum und Nachkommenschaft. Die Qualität eines jeden Rechtssystems sollte am Grad der Verwirklichung bzw. des Schutzes dieser fünf grundlegenden Menschenrechte gemessen werden.
Al-Ghazalis Rechtsphilosophie bzw. Konzept der Menschenrechte basiert somit auf dem Gedanken, dass Rechtssysteme grundsätzlich auf die Erfüllung dieser fünf Grundrechte ausgerichtet sein sollten. Al-Ghazali zufolge schützt der Islam das materielle, intellektuelle und seelische Leben des Individuums und der Gesellschaft vor unterschiedlichen Arten von Angriffen:
- Schutz der Religion bzw. des Glaubens: Garantie von Gedanken- und Glaubensfreiheit und einer freien Entscheidung für eine Weltanschauung und Lebensart. So ist auch ein Aspekt des koranischen Prinzips „Es gibt keinen Zwang in der Religion bzw. im Glauben“ zu verstehen.
- Schutz des Lebens: Jeder Mensch besitzt ein Recht auf Leben. Niemand darf zu Unrecht getötet werden. Wer gegen dieses Prinzip verstößt, gilt, als habe er die ganze Menschheit getötet. (In diesem Sinne ist auch das Thema Abtreibung zu betrachten.)
- Schutz des Eigentums: Der Respekt vor Mühe und Arbeit und vor deren Früchten, die als heilig angesehen werden. Zum Schutz des Eigentums gehören auch das Verbot von Ausbeutung der Arbeitskraft, Wucher und unrechtmäßigen Aktivitäten.
- Schutz des Verstands: Der Schutz des Verstands ermöglicht, dass der Mensch seine Entscheidungen als ein freies, würdevolles und bewusstes Wesen auf der Grundlage eines gesunden Maßes trifft und entsprechend handelt. (Der Konsum von alkoholischen Getränken und Drogen verstößt gegen dieses Prinzip.)
- Schutz der Nachkommenschaft: Der Schutz der Nachkommenschaft garantiert den Fortbestand von Mensch und Gesellschaft in der Geschichte durch die Verankerung hoher moralischer Tugenden im Alltag. Weil außerehelicher Geschlechtsverkehr, Prostitution und Ähnliches dieses Prinzip verletzen und die Gesellschaft destabilisieren, sind diese Dinge nicht statthaft.
Laut Al-Ghazali bilden diese fünf Grundrechte die Grundpfeiler des gesamten Rechtssystems. Alle übrigen rechtlichen Richtlinien und Maßregeln sind lediglich Folgerungen und Erweiterungen, die sich aus diesen Grundrechten ergeben.
Somit darf wohl mit Fug und Recht behauptet werden, dass Al-Ghazalis Konzept von den grundlegenden Menschenrechten viel weiter reicht als alle gängigen Menschenrechtsformulierungen von der „Magna Charta Libertatum“ (1215) bis hin zur „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen (1948).
[Auszug aus: Ali Bulac, Aydin Sapmasindan Aydin Ulema Profiline, S. 34-36]